Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 341d HGB, Anlagestock der fondsgebundenen Lebensversicherung
§ 341d HGB
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht
Zweiter Unterabschnitt – Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds → Dritter Titel – Bewertungsvorschriften
§ 341d HGB – Anlagestock der fondsgebundenen Lebensversicherung
Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Inhabern von Lebensversicherungsverträgen, bei denen das Anlagerisiko vom Versicherungsnehmer getragen wird, sind mit dem Zeitwert unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Vorsicht zu bewerten; die §§ 341b, 341c sind nicht anzuwenden.
Zu § 341d: Eingefügt durch G vom 24. 6. 1994 (BGBl I S. 1377), geändert durch G vom 1. 4. 2015 (BGBl I S. 434).