Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 244 HGB, Sprache. Währungseinheit
§ 244 HGB
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht
Zweiter Unterabschnitt – Eröffnungsbilanz. Jahresabschluss → Erster Titel – Allgemeine Vorschriften
§ 244 HGB – Sprache. Währungseinheit
Der Jahresabschluss ist in deutscher Sprache und in Euro aufzustellen.
Zu § 244: Eingefügt durch G vom 19. 12. 1985 (BGBl I S. 2355), geändert durch G vom 9. 6. 1998 (BGBl I S. 1242).