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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 175 HGB, Eintragung der Erhöhung/Herabsetzung der Einlage eines Kommanditisten im Handelsregister
§ 175 HGB
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht
Zweites Buch – Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft → Zweiter Abschnitt – Kommanditgesellschaft
§ 175 HGB – Eintragung der Erhöhung/Herabsetzung der Einlage eines Kommanditisten im Handelsregister
1Die Erhöhung sowie die Herabsetzung einer Einlage ist durch die sämtlichen Gesellschafter zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 2Auf die Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft finden die Vorschriften des § 14 keine Anwendung.
Zu § 175: Geändert durch G vom 22. 6. 1998 (BGBl I S. 1474), 18. 1. 2001 (BGBl I S. 123) und 5. 7. 2021 (BGBl I S. 3338) (1. 8. 2022).