Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 127 HGB, Entzug der Vertretungsmacht
§ 127 HGB
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Offene Handelsgesellschaft → Dritter Titel – Rechtsverhältnis der Gesellschafter zu Dritten
§ 127 HGB – Entzug der Vertretungsmacht
Die Vertretungsmacht kann einem Gesellschafter auf Antrag der übrigen Gesellschafter durch gerichtliche Entscheidung entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Vertretung der Gesellschaft.