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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 106 HGB, Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister
§ 106 HGB
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Offene Handelsgesellschaft → Erster Titel – Errichtung der Gesellschaft
§ 106 HGB – Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister
(1) Die Gesellschaft ist bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
(2) Die Anmeldung hat zu enthalten:
- 1.den Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort jedes Gesellschafters;
- 2.die Firma der Gesellschaft, den Ort, an dem sie ihren Sitz hat, und die inländische Geschäftsanschrift;
- 3.(weggefallen)
- 4.die Vertretungsmacht der Gesellschafter.
Zu § 106: Geändert durch G vom 22. 6. 1998 (BGBl I S. 1474), 10. 12. 2001 (BGBl I S. 3422), 24. 8. 2004 (BGBl I S. 2198) und 23. 10. 2008 (BGBl I S. 2026).