Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 315d HGB, Konzernerklärung zur Unternehmensführung
§ 315d HGB
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht
Zweiter Unterabschnitt – Konzernabschluss und Konzernlagebericht → Neunter Titel – Konzernlagebericht
§ 315d HGB – Konzernerklärung zur Unternehmensführung
1Ein Mutterunternehmen, das eine Gesellschaft im Sinne des § 289f Absatz 1 oder Absatz 3 ist, hat für den Konzern eine Erklärung zur Unternehmensführung zu erstellen und als gesonderten Abschnitt in den Konzernlagebericht aufzunehmen. 2 § 289f ist entsprechend anzuwenden.
Zu § 315d: Eingefügt durch G vom 11. 4. 2017 (BGBl I S. 802).