Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 33 ArbGG, Errichtung und Organisation
§ 33 ArbGG
Arbeitsgerichtsgesetz
Bundesrecht
ZWEITER TEIL – Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen → ZWEITER ABSCHNITT – Landesarbeitsgerichte
§ 33 ArbGG – Errichtung und Organisation
1In den Ländern werden Landesarbeitsgerichte errichtet. 2 § 14 Abs. 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.