Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 15 ArbGG, Verwaltung und Dienstaufsicht
§ 15 ArbGG
Arbeitsgerichtsgesetz
Bundesrecht
ZWEITER TEIL – Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen → ERSTER ABSCHNITT – Arbeitsgerichte
§ 15 ArbGG – Verwaltung und Dienstaufsicht
(1) 1Die Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht führt die zuständige oberste Landesbehörde. 2Vor Erlass allgemeiner Anordnungen, die die Verwaltung und Dienstaufsicht betreffen, soweit sie nicht rein technischer Art sind, sind die in § 14 Abs. 5 genannten Verbände zu hören.
(2) 1Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts oder dem Vorsitzenden des Arbeitsgerichts oder, wenn mehrere Vorsitzende vorhanden sind, einem von ihnen übertragen. 2Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
Zu § 15: Neugefasst durch G vom 26. 6. 1990 (BGBl I S. 1206), geändert durch G vom 30. 3. 2000 (BGBl I S. 333).