Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 59 ZPO, Streitgenossenschaft bei Rechtsgemeinschaft oder Identität des Grundes
§ 59 ZPO
Zivilprozessordnung
Bundesrecht
Abschnitt 2 – Parteien → Titel 2 – Streitgenossenschaft
§ 59 ZPO – Streitgenossenschaft bei Rechtsgemeinschaft oder Identität des Grundes
Mehrere Personen können als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn sie hinsichtlich des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder wenn sie aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund berechtigt oder verpflichtet sind.