Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 568 ZPO, Originärer Einzelrichter
§ 568 ZPO
Zivilprozessordnung
Bundesrecht
Abschnitt 3 – Beschwerde → Titel 1 – Sofortige Beschwerde
§ 568 ZPO – Originärer Einzelrichter
1Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. 2Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn
- 1.die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder
- 2.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
3Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.