Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 440 ZPO, Beweis der Echtheit von Privaturkunden
§ 440 ZPO
Zivilprozessordnung
Bundesrecht
Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten → Titel 9 – Beweis durch Urkunden
§ 440 ZPO – Beweis der Echtheit von Privaturkunden
(1) Die Echtheit einer nicht anerkannten Privaturkunde ist zu beweisen.
(2) Steht die Echtheit der Namensunterschrift fest oder ist das unter einer Urkunde befindliche Handzeichen notariell beglaubigt, so hat die über der Unterschrift oder dem Handzeichen stehende Schrift die Vermutung der Echtheit für sich.