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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 37 ZPO, Verfahren bei gerichtlicher Bestimmung
§ 37 ZPO
Zivilprozessordnung
Bundesrecht
Abschnitt 1 – Gerichte → Titel 2 – Gerichtsstand
§ 37 ZPO – Verfahren bei gerichtlicher Bestimmung
(1) Die Entscheidung über das Gesuch um Bestimmung des zuständigen Gerichts ergeht durch Beschluss.
(2) Der Beschluss, der das zuständige Gericht bestimmt, ist nicht anfechtbar.
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