Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
§ 1067 ZPO, Zustellung durch Auslandsvertretungen
§ 1067 ZPO
Zivilprozessordnung
Bundesrecht
Buch 11 – Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union → Abschnitt 1 – Zustellung nach der Verordnung (EU) 2020/1784
§ 1067 ZPO – Zustellung durch Auslandsvertretungen
(1) 1Eine Zustellung nach Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/1784 durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung soll nur im begründeten Ausnahmefall erfolgen. 2Eine Zustellung nach Satz 1 an einen Adressaten, der nicht deutscher Staatsangehöriger ist, ist nur zulässig, sofern der Mitgliedstaat, in dem die Zustellung erfolgen soll, dies nicht durch eine Erklärung nach Artikel 33 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2020/1784 ausgeschlossen hat.
(2) Eine Zustellung nach Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/1784, die in der Bundesrepublik Deutschland bewirkt werden soll, ist nur zulässig, wenn der Adressat des zuzustellenden Schriftstücks Staatsangehöriger des Übermittlungsstaats ist.
Zu § 1067: Neugefasst durch G vom 30. 10. 2008 (BGBl I S. 2122), geändert durch G vom 8. 7. 2014 (BGBl I S. 890), 11. 6. 2017 (BGBl I S. 1607) und 24. 6. 2022 (BGBl I S. 959) (1. 7. 2022).