Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 957 ZPO, Ausschluss der Rechtsbeschwerde
§ 957 ZPO
Zivilprozessordnung
Bundesrecht
Abschnitt 6 – Grenzüberschreitende vorläufige Kontenpfändung → Titel 3 – Rechtsbehelfe
§ 957 ZPO – Ausschluss der Rechtsbeschwerde
In Verfahren zur grenzüberschreitenden vorläufigen Kontenpfändung nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.
Zu § 957: Eingefügt durch G vom 21. 11. 2016 (BGBl I S. 2591).