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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 943 ZPO, Gericht der Hauptsache
§ 943 ZPO
Zivilprozessordnung
Bundesrecht
Buch 8 – Zwangsvollstreckung → Abschnitt 5 – Arrest und einstweilige Verfügung
§ 943 ZPO – Gericht der Hauptsache
(1) Als Gericht der Hauptsache im Sinne der Vorschriften dieses Abschnitts ist das Gericht des ersten Rechtszuges und, wenn die Hauptsache in der Berufungsinstanz anhängig ist, das Berufungsgericht anzusehen.
(2) Das Gericht der Hauptsache ist für die nach § 109 zu treffenden Anordnungen ausschließlich zuständig, wenn die Hauptsache anhängig ist oder anhängig gewesen ist.