Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Art. 8 GG, Versammlungsrecht
Art. 8 GG
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Bundesrecht
I. – Die Grundrechte
Art. 8 GG – Versammlungsrecht
(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.
Art. 8 Abs. 2: Siehe VersammlungsG 2180-4