Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Art. 59a GG
Art. 59a GG
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Bundesrecht
V. – Der Bundespräsident
Art. 59a GG
(aufgehoben)
Art. 59a: Eingef. durch Art. I Nr.7 G v. 19.03.1956 I 111; aufgeh. durch § 1 Nr. 10 G v. 24.06.1968 I 709