Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Art. 142a GG
Art. 142a GG
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Bundesrecht
XI. – Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 142a GG
(aufgehoben)
Art. 142a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 3 G v. 26.03.1954 I 45; aufgeh. durch § 1 Nr. 17 G v. 24.06.1968 I 709