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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Art. 124 GG, Fortgeltendes Recht als Gegenstand ausschließlicher Gesetzgebung des Bundes
Art. 124 GG
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Bundesrecht
XI. – Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 124 GG – Fortgeltendes Recht als Gegenstand ausschließlicher Gesetzgebung des Bundes
Recht, das Gegenstände der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes betrifft, wird innerhalb seines Geltungsbereiches Bundesrecht.
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