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BFH, 30.01.1979 - VIII R 35/73 - Einspruchsentscheidung; Bestandskraft einer Einspruchsentscheidung; Einspruchsverfahren
Bundesfinanzhof
Urt. v. 30.01.1979, Az.: VIII R 35/73
Einspruchsentscheidung; Bestandskraft einer Einspruchsentscheidung; Einspruchsverfahren
Fundstellen:
BFHE 127, 495 - 497
BStBl II 1979, 530
DB 1980, 57 (amtl. Leitsatz)
NJW 1979, 2000 (amtl. Leitsatz)
BFH, 30.01.1979 - VIII R 35/73
Amtlicher Leitsatz:
Läßt ein Steuerpflichtiger die Einspruchsentscheidung des Finanzamts bestandskräftig werden, so ist er bei einer späteren Beseitigung der Bestandskraft nicht gehindert, sein früheres im Einspruchsverfahren verfolgtes Begehren wieder aufzugreifen.
Tatbestand:
1
Das FG vertrat die Ansicht, mit den Klägern sei davon auszugehen, daß der Wert des Wirtschaftlich und technisch noch nicht verbrauchten und in unstreitiger Abbruchabsicht erworbenen Gebäudes und dessen Abbruchkosten den Herstellungskosten des Neubaus hinzuzurechnen und mit diesen abzuschreiben seien. Dem stehe aber entgegen, daß diese Frage bereits Gegenstand des Einspruchsverfahrens gegen den ursprünglichen Einkommensteuerbescheid gewesen sei. Die Kläger hätten in diesem Einspruchsverfahren gegen den berichtigten Einkommensteuerbescheid Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung (AfaA) auf den Gebäudewert beantragt. Dieser Antrag sei mit der Einspruchsentscheidung bestandskräftig abgewiesen worden. Der BFH habe in seinem Urteil vom 16. März 1965 I 54/64 S (BFHE 82, 387, BStBl III 1965, 388) entschieden, daß der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -), wenn es auf das Rechtsmittel des Steuerpflichtigen nach Prüfung des Streitfalles eine für den Steuerpflichtigen günstige Einspruchsentscheidung oder einen Bescheid gemäß § 94 Abs. 1 Nr. 2 der Reichsabgabenordnung (AO) erlassen habe, bei einer späteren Wiederaufrollung des Steuerfalles nach § 222 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO in der Regel an seine im vorausgegangenen Rechtsmittelverfahren vertretene Rechtsauffassung gebunden sei. Dieses Urteil gelte aber nicht nur zugunsten des Steuerpflichtigen; es sei auch zu seinen Ungunsten anzuwenden.
2
Mit ihrer Revision wenden sich die Kläger gegen die Ansicht des FG, daß sie die Frage der AfA bei dem Grundstück F-Straße nicht erneut geltend machen dürften. Sie seien im Klageverfahren nicht an ihre im Einspruchsverfahren vertretene Meinung gebunden, auch wenn gegen die Einspruchsentscheidung kein Rechtsmittel eingelegt worden sei. Im übrigen hätten sie im Einspruchsverfahren AfA für das Altgebäude nur für die Zeit bis zum Abbruch aufgrund der damaligen anderen Rechtsprechung begehrt. Es handele sich jetzt um eine völlig andere Rechtsgrundlage. Sie seien außerdem der Ansicht, daß das BFH-Urteil I 54/64 S nicht zuungunsten des Steuerpflichtigen angewendet werden dürfe.