Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 1.2.2 RdSchr. vom 08.06.2021, Pflichten der Solidargemeinschaften
Tit. 1.2.2 RdSchr. vom 08.06.2021
Solidargemeinschaften: Versicherungs- und beitragsrechtliche Auswirkungen
Tit. 1 – Anerkennung von Solidargemeinschaften als anderweitige Absicherung im Krankheitsfall → Tit. 1.2 – Regelungen für die Pflegeversicherung
Tit. 1.2.2 RdSchr. vom 08.06.2021 – Pflichten der Solidargemeinschaften
Die Solidargemeinschaften werden zur Kontrolle einer bestehenden Pflegeversicherung ihrer Mitglieder verpflichtet (§ 21a Absatz 2 SGB XI). Für den Fall, dass ein Mitglied der Pflicht zur Absicherung in der sozialen Pflegeversicherung nicht nachgekommen ist, hat die Solidargemeinschaft das Mitglied unverzüglich aufzufordern, sich gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit zu versichern und einen Nachweis darüber innerhalb von sechs Wochen vorzulegen. Die rechtlichen Instrumente zur Durchsetzung der Pflegeversicherungspflicht bei Personen, die das Bestehen des Pflegeversicherungsschutzes nicht nachgewiesen haben, oder der - wie auch immer gearteten - Meldepflichten der Solidargemeinschaften an Dritte sind jedoch gesetzlich nicht vorgesehen.