Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. C.I.8.4.2 RdSchr. vom 21.12.2022, Vorrangigkeit des Beitragsanspruchs nach § 175 SGB III
Tit. C.I.8.4.2 RdSchr. vom 21.12.2022
Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung der Bezieher von Arbeitslosengeld
Tit. C.I.8 – Erstattung von Beiträgen → Tit. C.I.8.4 – Konkurrierende Erstattungsansprüche der Bundesagentur für Arbeit bei Gleichwohlgewährung im Insolvenzgeldzeitraum
Tit. C.I.8.4.2 RdSchr. vom 21.12.2022 – Vorrangigkeit des Beitragsanspruchs nach § 175 SGB III
Der Anspruch der Einzugsstelle auf Beiträge nach § 175 SGB III wird nicht dadurch berührt, dass einzelne Arbeitnehmer des insolventen Arbeitgebers bereits Arbeitslosengeld im Rahmen des § 157 Abs. 3 SGB III bezogen haben und die Bundesagentur für Arbeit für sie bereits Beiträge zur Krankenversicherung nach § 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V bzw. zur Pflegeversicherung nach § 57 Abs. 1 SGB XI i. V. m. § 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V gezahlt hat. Die Agentur für Arbeit hat deshalb auf Antrag der Einzugsstelle die auf das Arbeitsentgelt der letzten drei Monate vor dem Insolvenztag entfallenden und noch nicht gezahlten Beiträge nach § 175 Abs. 1 SGB III zu entrichten, auch wenn für dieselbe Zeit bereits Beiträge nach § 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V bzw. § 57 Abs. 1 SGB XI i. V. m. § 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V gezahlt worden sind. Die Einzugsstelle hat diese Beiträge gemäß § 175 Abs. 2 Satz 1 SGB III gegenüber dem Arbeitgeber weiterzuverfolgen und - soweit Zahlungen geleistet werden - diese der Agentur für Arbeit nach § 175 Abs. 2 Satz 2 SGB III zu erstatten.