Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. C.I.8.1.2 RdSchr. vom 21.12.2022, § 335 Absatz 1 Satz 2 SGB III
Tit. C.I.8.1.2 RdSchr. vom 21.12.2022
Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung der Bezieher von Arbeitslosengeld
Tit. C.I.8 – Erstattung von Beiträgen → Tit. C.I.8.1 – Erstattung von Beiträgen bei Rückforderung der Leistung
Tit. C.I.8.1.2 RdSchr. vom 21.12.2022 – § 335 Absatz 1 Satz 2 SGB III
Hat im maßgebenden Zeitraum ein weiteres Krankenversicherungsverhältnis in Form einer Pflichtversicherung bestanden, so hat nach § 335 Abs. 1 Satz 2 SGB III diejenige Stelle, an die die Beiträge aufgrund der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V gezahlt wurden (BAS bzw. landwirtschaftliche Krankenkasse), der Bundesagentur für Arbeit die für diesen Zeitraum nach § 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V bemessenen Beiträge zu erstatten. Der Leistungsbezieher wird dadurch insoweit von seiner Ersatzpflicht befreit. Besteht ein Erstattungsanspruch, entfällt rückwirkend die Versicherungspflicht aufgrund des Leistungsbezugs für den Erstattungszeitraum (vgl. A.I.2.4).