Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Tit. C.I.3.1.2 RdSchr. vom 21.12.2022, Landwirtschaftliche Krankenversicherung
Tit. C.I.3.1.2 RdSchr. vom 21.12.2022
Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung der Bezieher von Arbeitslosengeld
Tit. C.I.3 – Beitragssatz → Tit. C.I.3.1 – Krankenversicherung
Tit. C.I.3.1.2 RdSchr. vom 21.12.2022 – Landwirtschaftliche Krankenversicherung
Für die nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 KVLG 1989 versicherungspflichtigen Bezieher von Arbeitslosengeld, die Mitglied der landwirtschaftlichen Krankenkasse sind, gilt nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KVLG 1989 ebenso der allgemeine Beitragssatz nach § 241 SGB V. In der landwirtschaftlichen Krankenversicherung ergibt sich nach § 20 Abs. 2 Satz 2 KVLG 1989 die Besonderheit, dass sich für die Bemessung der Beiträge der allgemeine Beitragssatz um den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz (§ 242a SGB V) erhöht. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz wird nach § 242a Abs. 2 SGB V vom Bundesministerium für Gesundheit nach Auswertung der Ergebnisse des Schätzerkreises nach § 220 Abs. 2 SGB V festgelegt und jeweils bis zum 1. November eines Kalenderjahres für das nächste Kalenderjahr im Bundesanzeiger bekannt gegeben.