Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Tit. A.I.2.4 RdSchr. vom 21.12.2022, Rückforderung gewährter Leistungen
Tit. A.I.2.4 RdSchr. vom 21.12.2022
Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung der Bezieher von Arbeitslosengeld
Tit. A.I – Krankenversicherung → Tit. A.I.2 – Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung
Tit. A.I.2.4 RdSchr. vom 21.12.2022 – Rückforderung gewährter Leistungen
(1) Eine Rückforderung oder Rückzahlung der Leistung hat gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 zweiter Halbsatz SGB V keine Aufhebung der Krankenversicherungspflicht zur Folge; dies gilt ohne Rücksicht darauf, welche Umstände zu dem unrechtmäßigen Leistungsbezug geführt haben. Damit wird die in jedem Zeitpunkt notwendige Klarheit über den Bestand des Versicherungsschutzes sichergestellt.
(2) Hat allerdings während des Rückforderungszeitraums ein weiteres Krankenversicherungsverhältnis (in Frage kommt nur eine Pflichtversicherung, insbesondere aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses) bestanden, bestimmt § 335 Abs. 1 Satz 2 letzter Satzteil SGB III ausdrücklich, dass die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V nicht bestehen bleibt. Der BA sind dann die für den Rückforderungszeitraum entrichteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu erstatten (Näheres unter C.I.8.1), da der GKV bereits Beiträge, nämlich aus dem anderen Versicherungsverhältnis, zufließen.
(3) Ein weiteres Krankenversicherungsverhältnis, das u. U. zu einer rückwirkenden Auflösung der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V führen würde, liegt nicht vor, wenn die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V mit einer Familienversicherung, einer freiwilligen Krankenversicherung oder einer Auffang-Versicherungspflicht zusammengetroffen ist (vgl. Urteile des BSG vom 05.02.1998 - B 11 AL 69/97 R - USK 98142 und vom 10.08.2000 - B 11 AL 119/98 R - USK 2000-44). Die Begründung einer derartigen Krankenversicherung steht von vornherein nicht im Einklang mit den jeweils maßgeblichen versicherungsrechtlichen Vorschriften (z. B. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V). Aus diesem Grund gilt auch eine Versicherung bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen nicht als anderweitiges Versicherungsverhältnis.