Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.I.4 RdSchr. vom 21.12.2022, Übergang zur Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V
Tit. A.I.4 RdSchr. vom 21.12.2022
Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung der Bezieher von Arbeitslosengeld
Tit. A – Versicherter Personenkreis → Tit. A.I – Krankenversicherung
Tit. A.I.4 RdSchr. vom 21.12.2022 – Übergang zur Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V
(1) Sofern im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld und das Ende der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II erfüllt sind, tritt Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V ein.
(2) Kommt es, z. B. wegen zu berücksichtigendem Vermögen, nicht zum Bezug von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II und tritt weder eine andere Versicherungspflicht noch eine Familienversicherung ein, setzt sich die Versicherung in der Regel als obligatorische Anschlussversicherung fort (vgl. A.I.5).