Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. C.II.8 RdSchr. vom 21.12.2022, Übernahme von Beiträgen bei Befreiung von der Versicherungspflicht
Tit. C.II.8 RdSchr. vom 21.12.2022
Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung der Bezieher von Arbeitslosengeld
Tit. C – Beiträge → Tit. C.II – Rentenversicherung
Tit. C.II.8 RdSchr. vom 21.12.2022 – Übernahme von Beiträgen bei Befreiung von der Versicherungspflicht
(1) Nach § 173 SGB III übernimmt die Bundesagentur für Arbeit für Bezieher von Arbeitslosengeld, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 231 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI befreit sind, die Beiträge, die für die Dauer des Leistungsbezugs an eine öffentlich-rechtliche Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe oder an ein Versicherungsunternehmen zu zahlen sind. Ferner erstattet sie bei entsprechenden Nachweisen auf Antrag die vom Leistungsbezieher für die Dauer des Leistungsbezugs freiwillig an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlten Beiträge.
(2) Die Bundesagentur für Arbeit übernimmt höchstens die vom Leistungsbezieher nach der Satzung der Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung geschuldeten oder im Lebensversicherungsvertrag spätestens sechs Monate vor Beginn des Leistungsbezugs vereinbarten Beiträge. Sie erstattet höchstens die vom Leistungsbezieher freiwillig an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlten Beiträge. Erstattet bedeutet in diesem Fall, dass der Leistungsbezieher die freiwilligen Beiträge selbst zahlt und von der Bundesagentur für Arbeit auf Nachweis erstattet bekommt. Die zu übernehmenden und zu erstattenden Beiträge sind auf die Höhe der Beiträge begrenzt, die die Bundesagentur für Arbeit ohne die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Dauer des Leistungsbezugs zu tragen hätte.