Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. C.II.3 RdSchr. vom 21.12.2022, Tragung der Beiträge
Tit. C.II.3 RdSchr. vom 21.12.2022
Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung der Bezieher von Arbeitslosengeld
Tit. C – Beiträge → Tit. C.II – Rentenversicherung
Tit. C.II.3 RdSchr. vom 21.12.2022 – Tragung der Beiträge
Die nach § 166 Abs. 1 Nr. 2 oder 2c SGB VI bemessenen Beiträge für die Bezieher von Arbeitslosengeld oder von gleichgestellten Leistungen trägt die Bundesagentur für Arbeit (§ 170 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b SGB VI) und zwar unabhängig davon, ob die Rentenversicherungspflicht auf § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI beruht oder eine Antragspflichtversicherung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI vorliegt.