Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. C.II.2.2.1.4 RdSchr. vom 21.12.2022, Kalendertäglicher Betrag
Tit. C.II.2.2.1.4 RdSchr. vom 21.12.2022
Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung der Bezieher von Arbeitslosengeld
Tit. C.II.2.2 – Beitragspflichtige Einnahmen → Tit. C.II.2.2.1 – Beitragsbemessungsgrundlage
Tit. C.II.2.2.1.4 RdSchr. vom 21.12.2022 – Kalendertäglicher Betrag
Als Bemessungsentgelt gilt nach § 151 Abs. 1 SGB III das durchschnittliche auf den (Kalender-) Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt. Im Hinblick darauf ist entsprechend § 166 Abs. 1 Nr. 2 oder 2c SGB VI für die Beitragsberechnung auch auf den kalendertäglichen Betrag abzustellen. Von diesem wird die endgültige Beitragsbemessungsgrundlage nach den vorstehenden Ausführungen in C.II.2.2.1 bis C.II.2.2.1.3 ermittelt und für die Beitragsberechnung herangezogen.