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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 4.2 RdSchr. vom 24.10.2022, Beitragsbemessung und Beitragstragung
Tit. 4.2 RdSchr. vom 24.10.2022
Rundschreiben zu Versicherungs, beitrags- und melderechtlichen Auswirkungen des Krankengeldes nach § 44b SGB V des GKV Spitzenverbandes vom 24.10 2022
Tit. 4 – Rentenversicherung
Tit. 4.2 RdSchr. vom 24.10.2022 – Beitragsbemessung und Beitragstragung
(1) Bei Beziehern von Krankengeld, somit auch bei Beziehern von Krankengeld nach § 44b SGB V, gilt nach § 166 Absatz 1 Nummer 2 SGB VI als beitragspflichtige Einnahmen 80 vom Hundert des der Leistung zugrundeliegenden - insgesamt auf die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung begrenzten - Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens. Ist dabei Arbeitsentgelt zu berücksichtigen, welches im Übergangsbereich nach § 20 Absatz 2 SGB IV liegt, ist für die Beitragsbemessung aufgrund des Bezuges von Krankengeld das tatsächliche (ausgefallene) Arbeitsentgelt maßgebend.
(2) Sofern der Bemessung des Krankengeldes nach § 44b SGB V ausschließlich oder teilweise Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung zugrunde liegt, fließt dieses Arbeitsentgelt auch dann in die Bemessung der Beiträge ein, wenn aus dem Arbeitsentgelt selbst - ungeachtet des unter bestimmten Voraussetzungen zu zahlenden pauschalen Arbeitgeberbeitrags nach § 172 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 3a SGB VI - keine Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen sind beziehungsweise waren. Dies betrifft insbesondere Personen, die neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung eine geringfügig entlohnte (Neben -) Beschäftigung ausüben, in der eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Absatz 1b SGB VI oder Versicherungsfreiheit nach § 230 Absatz 8 SGB VI besteht. Unterschreitet das Arbeitsentgelt die Mindestbemessungsgrundlage nach § 163 Absatz 8 SGB VI, ist als Arbeitsentgelt im Sinne des § 166 Absatz 1 Nummer 2 SGB VI das tatsächliche Arbeitsentgelt (welches für die Bemessung des Krankengeldes maßgebend ist) zu berücksichtigen.
(3) Dies gilt entsprechend für Beschäftigungen, die aus einem anderen Grund versicherungsfrei in der Rentenversicherung sind (zum Beispiel im Rahmen des Studiums vorgeschriebene Praktika nach § 5 Absatz 3 SGB VI).
(4) Ist in die Bemessung des Krankengeldes nach § 44b SGB V ausschließlich oder teilweise Arbeitseinkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit einbezogen, geht genauso dieses Arbeitseinkommen in die Bemessung der Beiträge ein, und zwar ungeachtet dessen, ob die selbstständige Tätigkeit an sich zur Versicherungspflicht in der Rentenversicherung führt und insofern Beiträge zur Rentenversicherung zu entrichten sind beziehungsweise vor dem Krankengeldbezug zu entrichten waren.
(5) Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen dadurch für die Zeit des Krankengeldbezuges höher sein können als davor.
(6) Die Summe von Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen, soweit es der Bemessung des Krankengeldes zugrunde liegt, stellt eine unteilbare beitragspflichtige Einnahme dar.
(7) Sofern für den Bezieher von Krankengeld im letzten Jahr vor dem Leistungsbezug zuletzt Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt wurden, sind die Beiträge an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See bis zur Beitragsbemessungsgrenze der knappschaftlichen Rentenversicherung nach dem (erhöhten) Beitragssatz der knappschaftlichen Rentenversicherung zu berechnen (§ 137 SGB VI).
(8) Für die Tragung der Beiträge gelten die Regelungen des § 170 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a SGB VI über die Tragung der Beiträge für Bezieher von Krankengeld. Die besondere Beitragslast bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen nach § 168 Absatz 1 Nummer 1b SGB VI (bei Versicherungspflicht) oder nach § 172 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 3a SGB VI (bei Befreiung von der Versicherungspflicht oder bei Versicherungsfreiheit) wirkt sich nicht auf die Tragung der Beiträge aufgrund des Bezuges von Krankengeld aus. Das heißt insbesondere, dass auch im Fall der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ungeachtet des in diesem Fall geltenden Arbeitgeberbeitragsanteils von 15 bzw. 5 vom Hundert für den Gesamtbeitrag aufgrund des Krankengeldbezuges der jeweilige für die allgemeine oder für die knappschaftliche Rentenversicherung festgesetzte Beitragssatz gilt.