Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 28 SGB XI Tit. 1 RdSchr. vom 20.12.2022, Leistungsarten
Zu § 28 SGB XI Tit. 1 RdSchr. vom 20.12.2022
Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI
Zu § 28 SGB XI – Leistungsarten, Grundsätze
Zu § 28 SGB XI Tit. 1 RdSchr. vom 20.12.2022 – Leistungsarten
§ 28 Abs. 1 bis 1b SGB XI enthält die Übersicht über die Leistungen der Pflegeversicherung, ohne selbst eine anspruchsbegründende Bestimmung zu sein. Die konkreten Leistungsvoraussetzungen ergeben sich aus den §§ 14 bis 18 SGB XI sowie den §§ 7a, 28 Abs. 2 bis 45b, 45e und 91 SGB XI.