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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 141 SGB XI Tit. 1 RdSchr. vom 20.12.2022, Allgemeines
Zu § 141 SGB XI Tit. 1 RdSchr. vom 20.12.2022
Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI
Zu § 141 SGB XI – Besitzstandsschutz und Übergangsrecht zur sozialen Sicherung von Pflegepersonen
Zu § 141 SGB XI Tit. 1 RdSchr. vom 20.12.2022 – Allgemeines
Diese Vorschrift regelt den Besitzstandsschutz für regelmäßig wiederkehrende Leistungen der Pflegeversicherung, die den Leistungsberechtigten bis zum Zeitpunkt der Umstellung auf das ab 01.01.2017 geltende Recht zustehen. Damit wird sichergestellt, dass kein Leistungsberechtigter nach der Überleitung in einen Pflegegrad niedrigere Leistungsansprüche hat. Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, erhalten den jeweils zustehenden Besitzstandsschutzbetrag zur Hälfte (vgl. § 28 Abs. 2 SGB XI analog i. V. m. § 58 Abs. 7 Bundesbeihilfeverordnung).
Darüber hinaus wird der Besitzstandsschutz zur sozialen Sicherung der Pflegeperson geregelt (§ 141 Abs. 4 und 5 SGB XI). Einzelheiten hierzu sind dem Gemeinsamen Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Bundesagentur für Arbeit und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. zur Renten- und Arbeitslosenversicherung der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegeperson vom 13.12.2016 zu entnehmen.