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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 34 SGB XI Tit. 2.3 RdSchr. vom 20.12.2022, Leistungen bei vollstationärer Pflege
Zu § 34 SGB XI Tit. 2.3 RdSchr. vom 20.12.2022
Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI
Zu § 34 SGB XI – Ruhen der Leistungsansprüche → Zu § 34 SGB XI Tit. 2 – Bezug von Entschädigungsleistungen
Zu § 34 SGB XI Tit. 2.3 RdSchr. vom 20.12.2022 – Leistungen bei vollstationärer Pflege
Werden die Kosten einer vollstationären Dauerpflege nach § 35 Abs. 6 BVG übernommen, so schließt dies neben den Aufwendungen für die notwendige Pflege auch die Kosten der Unterkunft und Verpflegung sowie der Betreuung des Beschädigten ein. Für Beschädigte erstreckt sich die Kostenübernahme nach § 35 Abs. 6 BVG außerdem auf den Vergütungszuschlag für die zusätzliche Betreuung und Aktivierung im Sinne des § 84 Abs. 8 SGB XI sowie für die Unterstützung der Leistungserbringung durch zusätzliche Pflegehilfskraftpersonal im Sinne des § 84 Abs. 9 SGB XI. Von daher kommt die Zahlung eines Vergütungszuschlages nach § 84 Abs. 8 und 9 SGB XI durch die Pflegekassen in diesen Fällen nicht in Betracht. Zudem können Pflegebedürftige keine Leistungsansprüche gegenüber der Pflegekasse begründen, wenn sie nach § 56 Abs. 4 SGB XI beitragsfrei sind.
Sofern Beschädigte, die sich auf Dauer in einer vollstationären Pflegeeinrichtung aufhalten, eine Pflegezulage nach § 35 Abs. 1 BVG erhalten, ist eine Vergleichsberechnung der Leistungsansprüche nach dem BVG und dem SGB XI analog dem Beispiel 3 zu Ziffer 2.2 vorzunehmen. Dabei ist neben den Leistungen nach § 43 SGB XI auch der Vergütungszuschlag nach § 84 Abs. 8 und 9 SGB XI zu berücksichtigen.