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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 33 SGB XI Tit. 2.2 RdSchr. vom 20.12.2022, Antrag auf Höherstufung
Zu § 33 SGB XI Tit. 2.2 RdSchr. vom 20.12.2022
Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI
Zu § 33 SGB XI – Leistungsvoraussetzungen → Zu § 33 SGB XI Tit. 2 – Leistungsbeginn
Zu § 33 SGB XI Tit. 2.2 RdSchr. vom 20.12.2022 – Antrag auf Höherstufung
Für den Leistungsbeginn bei einer Höherstufung, die aufgrund einer Beantragung auf Zuerkennung eines höheren Pflegegrads oder einer von Amts wegen veranlassten Nachuntersuchung festgestellt wird, ist § 48 SGB X zu beachten. Dies hat zur Folge, dass die Höherstufung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an erfolgt.
Beispiel 1
Pflegebedürftiger erhält Leistungen nach § 36 SGB XI nach dem Pflegegrad 2 seit | 01.02. |
Antrag auf Höherstufung am | 17.09. |
Begutachtung durch den MD am | 23.10. |
Pflegebedürftigkeit nach dem Pflegegrad 3 liegt vor seit | 01.07. |
Ergebnis:
Anspruch auf Leistungen nach dem Pflegegrad 3 besteht ab | 01.07. |
Beispiel 2
Pflegebedürftiger erhält Leistungen nach § 37 SGB XI nach dem Pflegegrad 3 seit | 01.01. |
vollstationäre Krankenhausbehandlung ab | 08.11. |
Antrag auf Höherstufung am | 13.11. |
Begutachtung durch den MD am | 17.11. |
Pflegebedürftigkeit nach dem Pflegegrad 4 liegt vor seit | 08.11. |
Ergebnis:
Anspruch auf Leistungen nach dem Pflegegrad 4 besteht ab | 08.11. |
Beispiel 3
Pflegebedürftiger erhält Leistungen nach § 43 SGB XI nach dem Pflegegrad 2 seit | 01.02. des Vorjahres |
Antrag auf Höherstufung am | 05.05. |
Begutachtung durch den MD am | 28.05. |
Pflegebedürftigkeit nach dem Pflegegrad 3 liegt vor seit | 01.03. |
Ergebnis:
Anspruch auf Leistungen nach dem Pflegegrad 3 besteht ab | 01.03. |
Hinsichtlich der Konsequenzen für den vollstationären Bereich vgl. auch Ausführungen zu Ziffer 9 und 10 zu § 43 SGB XI.