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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 9.2.4 RdSchr. vom 02.12.2022, Beginn der Mitgliedschaft bei der neuen Krankenkasse im Fall der Schließung oder Insolvenz einer Krankenkasse
Tit. 9.2.4 RdSchr. vom 02.12.2022
Grundsätzliche Hinweise Krankenkassenwahlrecht
Tit. 9 – Ausübung des Wahlrechts in besonderen Fallkonstellationen → Tit. 9.2 – Schließung beziehungsweise Insolvenz einer Krankenkasse
Tit. 9.2.4 RdSchr. vom 02.12.2022 – Beginn der Mitgliedschaft bei der neuen Krankenkasse im Fall der Schließung oder Insolvenz einer Krankenkasse
(1) Die Mitgliedschaft bei der neuen Krankenkasse beginnt im Schließungsfall entsprechend der üblichen Gesetzessystematik mit dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Schließung der Krankenkasse.
(2) Bei Stellung eines Insolvenzantrags dagegen ist eine gesonderte Regelung geschaffen worden, die dem Umstand Rechnung trägt, dass die an der Abwicklung des Krankenkassenwechsels beteiligten Personen beziehungsweise Organisationen (Mitglieder, aufnehmenden Krankenkassen, zuständige Meldestellen) den Zeitpunkt, zu dem das Insolvenzgericht über den Antrag entscheidet, in der Regel zum Zeitpunkt der aktiven Ausübung des Krankenkassenwahlrechts beziehungsweise der Umsetzung einer wahlersetzenden Anmeldung noch nicht kennen. Mit dieser Begründung ordnet der Gesetzgeber in § 175 Absatz 3a Satz 3 SGB V bei Stellung eines Insolvenzantrags wörtlich die Anmeldung für versicherungspflichtige Mitglieder grundsätzlich zum ersten Tag des laufenden Monats an, spätestens zu dem Zeitpunkt, an dem das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag mangels Masse abgewiesen wird. Als laufender Monat im Sinne der vorgenannten Regelung ist der Kalendermonat zu verstehen, in dem das Krankenkassenwahlrecht ausgeübt wird. Ausschlaggebend ist hierbei der Tag des Zugangs der Wahlerklärung des Mitglieds bei der gewählten Krankenkasse beziehungsweise der Tag der Abgabe der wahlersetzenden Anmeldung durch die zuständige Meldestelle. Die dargestellten Grundsätze gelten für freiwillige Mitglieder entsprechend.
(3) Wird die Krankenkasse trotz Insolvenzantrags nicht geschlossen, bleibt die Mitgliedschaft bei der bisherigen Krankenkasse für alle Mitglieder, die auf der Rechtsgrundlage des § 175 Absatz 3a SGB V den Krankenkassenwahlrecht ausgeübt haben, bestehen. Die zwischenzeitlich erstatteten Meldungen sind zu stornieren.