Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 2.2.3 RdSchr. vom 17.10.2022, Der Änderungsscheck
Tit. 2.2.3 RdSchr. vom 17.10.2022
Gemeinsames Rundschreiben "Haushaltsscheck-Verfahren"
Tit. 2 – Meldungen im Haushaltsscheck-Verfahren → Tit. 2.2 – Art der Meldungen im Haushaltsscheck-Verfahren
Tit. 2.2.3 RdSchr. vom 17.10.2022 – Der Änderungsscheck
(1) Der Änderungsscheck (Anlage 3) dient der vereinfachten Meldung von Änderungen im Beschäftigungsverhältnis. Der Änderungsscheck soll den Arbeitgeber von den nicht erforderlichen Verwaltungspflichten entlasten und die Bürokratie abbauen. Er kann bei der Minijob-Zentrale angefordert werden und steht online unter minijob-zentrale.de zur Verfügung.
(2) Folgende Änderungen können Arbeitgeber mitteilen:
Arbeitgeber/in: Name, Vorname sowie Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse
Beschäftigte/r: Name, Vorname sowie Anschrift, Angaben zur gesetzlichen Krankenversicherung, Kennzeichnung, selbst Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zahlen zu wollen (Altersvollrentner nach Erreichen der Regelaltersgrenze) oder nicht (Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Absatz 1b SGB VI)
Beschäftigungsende
Grund der Beendigung
Entgelthöhe in Euro (kaufmännisch auf volle Euro-Beträge gerundet)
Kennzeichnung über schwankendes Arbeitsentgelt
Bankverbindung
Name und Vorname des Kontoinhabers
Anschrift des Kontoinhabers
Kreditinstitut
IBAN
Änderungsdatum zu den jeweiligen Angaben
Der Änderungsscheck enthält ergänzende Erläuterungen für den Arbeitgeber.