Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Tit. 2.3.1 RdSchr. vom 29.09.2022, Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
Tit. 2.3.1 RdSchr. vom 29.09.2022
Grundsätzliche Hinweise Gesamteinkommen im Sinne der Regelungen über die Familienversicherung
Tit. 2 – Gesamteinkommen → Tit. 2.3 – Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten
Tit. 2.3.1 RdSchr. vom 29.09.2022 – Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
(1) Zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 EStG gehört in erster Linie das Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung. Der Begriff der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit ist weitgehend deckungsgleich mit dem Begriff des Arbeitsentgelts nach § 14 Absatz 1 Satz 1 SGB IV. Danach gehören zum Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung. Unbedeutend ist, ob ein Rechtsanspruch darauf besteht, unter welchen Bezeichnungen oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder lediglich im Zusammenhang damit erzielt werden. Die allgemein für Arbeitnehmer geltenden Regelungen (unter anderem die Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV -) finden Anwendung. Zuwendungen, die nach der SvEV nicht zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung gehören, bleiben bei der Ermittlung des Gesamteinkommens unberücksichtigt (zum Umgang mit steuerfreien Aufwandsentschädigungen, vgl. Ausführungen zu 2.3.1.3). Im Unterschied zum Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung, das als Bruttoeinnahme definiert ist, ist bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit als Teil des Gesamteinkommens ein Abzug von Werbungskosten zulässig (vgl. Ausführungen zu 2.3.1.2).
(2) Pfändungen sowie Abtretungen, die das erzielte Arbeitsentgelt vermindern, sind bei der Ermittlung des Gesamteinkommens nicht vom Arbeitsentgelt abzusetzen. Es ist vielmehr der Betrag des Arbeitsentgelts zu berücksichtigen, der dem Betreffenden zusteht und nicht der Betrag, der ihm nach Abzug von gepfändeten Beträgen beziehungsweise sonstigen Abtretungen verbleibt.
(3) Einmalige Einnahmen, deren Gewährung mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich zu erwarten ist (zum Beispiel Weihnachtsgratifikationen, Urlaubsgelder, zusätzliche Monatsarbeitsentgelte), müssen bei der Ermittlung des Gesamteinkommens berücksichtigt werden. Sie sind gleichmäßig auf alle Monate zu verteilen und den Monatsbezügen hinzuzurechnen (BSG, Urteile vom 17. August 1982 - 3 RK 68/80 -, USK 82125, und 28. Februar 1984 - 12 RK 21/83 -, USK 8401).
(4) Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens nach § 10 Absatz 3 SGB V beziehungsweise § 25 Absatz 3 SGB XI sind familienbezogene Zuschläge nicht zu berücksichtigen. Näheres hierzu wird in den Ausführungen zu Ziffer 2.7 erläutert.
(5) Zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehören auch Betriebs- und Werksrenten, wenn sie auf Leistungen des Arbeitgebers beruhen (zum Beispiel Leistungen aus Unterstützungskassen und Direktzusagen), sowie Versorgungsbezüge aus einem früheren Dienstverhältnis (zum Beispiel beamtenrechtliches Ruhegehalt). Der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag können von den Versorgungsbezügen nicht abgezogen werden; dies gilt auch für den Werbungskostenabzug (vgl. Ausführungen zu 2.3.4.1).