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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Einleitung RdSchr. 19g, Einleitung
Einleitung RdSchr. 19g
Grundsätzliche Hinweise Gesamteinkommen im Sinne der Regelungen über die Familienversicherung
Einleitung RdSchr. 19g – Einleitung
(1) Zur Bestimmung des Gesamteinkommens im Sinne der Regelungen über die Familienversicherung wird den Krankenkassen seit jeher Unterstützung durch Hinweise und Erläuterungen, die den Begriff inhaltlich näher beschreiben und von anderen Einkommensbegriffen abgrenzen, angeboten. Dies geschah zunächst durch gemeinsame Rundschreiben der (ehemaligen) Spitzenverbände der Krankenkassen. Die in den gemeinsamen Rundschreiben zuletzt enthaltenen Aussagen hat der GKV-Spitzenverband zum 1. Juli 2019 in seine Grundsätzlichen Hinweise zum Gesamteinkommen im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen der Familienversicherung vom 12. Juni 2019 überführt.
(2) Mit dem Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 28. Juni 2022 (BGBl. I Seite 969 ff.) wird das zulässige Gesamteinkommen für Familienangehörige, die eine geringfügige Beschäftigung ausüben, ab dem 1. Oktober 2022 an die neue dynamische Geringfügigkeitsgrenze (§ 8 Absatz 1a SGB IV) angepasst. Der GKV-Spitzenverband nimmt die Neuregelung für geringfügig Beschäftigte und weitere Rechtsänderungen mit Auswirkungen auf das Gesamteinkommen zum Anlass, die Grundsätzliche Hinweise an die aktuelle Rechtslage anzupassen.
(3) Die vorliegenden Grundsätzlichen Hinweise zum Gesamteinkommen im Sinne der Regelungen über die Familienversicherung lösen die Grundsätzlichen Hinweise vom 12. Juni 2019 ab. Hiernach soll vom 1. Oktober 2022 an verfahren werden. Die Berücksichtigung von Regelungen gesetzlicher Art, durch höchstrichterliche Rechtsprechung oder durch Besprechungsergebnisse, die einen früheren Inkrafttretens- oder Anwendungszeitpunkt vorsehen beziehungsweise vorgesehen haben, bleibt hiervon unberührt.
(4) Die in den Grundsätzlichen Hinweisen enthaltenen Aussagen dienen der Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung durch die Krankenkassen bei der Feststellung des Gesamteinkommens und haben empfehlenden Charakter.
Hinweis:
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf geschlechterspezifische Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen in den Grundsätzlichen Hinweisen gelten daher gleichermaßen für alle Geschlechter.