Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 2.6 RdSchr. vom 29.09.2022, Saldierung von Einkünften
Tit. 2.6 RdSchr. vom 29.09.2022
Grundsätzliche Hinweise Gesamteinkommen im Sinne der Regelungen über die Familienversicherung
Tit. 2 – Gesamteinkommen
Tit. 2.6 RdSchr. vom 29.09.2022 – Saldierung von Einkünften
Sofern mehrere Einkommensquellen unterschiedlicher Einkunftsarten vorliegen (zum Beispiel Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und Einkünfte aus Kapitalvermögen), sind die Summen der Einkünfte der einzelnen Einkunftsquellen zu ermitteln. Die Summe der jeweiligen positiven Einkünfte ist danach um negative Summen der Einkünfte aus anderen Einkunftsarten zu mindern (BSG, Urteil vom 26. Oktober 1982 - 3 RK 35/81 -, USK 82151). Verluste aus Kapitalvermögen mindern die Summe der (positiven) Einkünften aus anderen Einkunftsarten jedoch nicht. Die Saldierung ist auf die Einkünfte der zu beurteilenden Person beschränkt.