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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 2.3.2 RdSchr. vom 29.09.2022, Einkünfte aus Kapitalvermögen
Tit. 2.3.2 RdSchr. vom 29.09.2022
Grundsätzliche Hinweise Gesamteinkommen im Sinne der Regelungen über die Familienversicherung
Tit. 2 – Gesamteinkommen → Tit. 2.3 – Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten
Tit. 2.3.2 RdSchr. vom 29.09.2022 – Einkünfte aus Kapitalvermögen
(1) Einkünfte aus Kapitalvermögen (zum Beispiel Zinsen, Dividenden) zählen zum Gesamteinkommen. Zur Feststellung der Höhe dieser Einkünfte ist der Sparer-Pauschbetrag nach § 20 Absatz 9 EStG in Höhe von 801,00 EUR * einkommensmindernd in Abzug bringen. Der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen.
(2) Durch das Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 wurde ein gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen eingeführt. Danach unterliegen die Kapitalerträge im Regelfall dem besonderen Steuersatz von 25 Prozent (§ 32d Absatz 1 Satz 1 EStG) und werden somit dem Wirkungskreis des für alle anderen Einkünfte geltenden progressiven Einkommensteuertarifs entzogen. Die Erhebung des gesonderten Steuersatzes nach § 32d Absatz 1 Satz 1 EStG wird im Regelfall durch Abzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) nach § 43 Absatz 1 EStG umgesetzt. Mit dem Einbehalt der Kapitalertragsteuer gilt die Einkommensteuer als abgegolten (§ 43 Absatz 5 Satz 1 EStG), sofern es sich nicht um die Sachverhalte im Sinne des § 32d Absatz 2 EStG handelt oder die Einkünfte einer anderen Einkunftsart zugerechnet werden (§ 43 Absatz 5 Satz 2 EStG). In diesem Zusammenhang wird von einer sogenannten Abgeltungsteuer gesprochen, weil die Kapitaleinkünfte nicht erklärt werden müssen und die Einnahmen grundsätzlich nicht mehr im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt werden. Nach § 25 Absatz 1 EStG werden nach § 43 Absatz 5 EStG abgegoltene Kapitalerträge nicht in das zu versteuernde Einkommen einbezogen und daher in dem Einkommensteuerbescheid auch nicht in der Summe der Einkünfte ausgewiesen.
(3) Bei bestimmten Fallkonstellationen werden die Einkünfte aus Kapitalvermögen gleichwohl zur Besteuerung mit dem persönlichen Steuersatz herangezogen und zu den Einkünften beziehungsweise zu der Summe der Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 2 EStG zugerechnet.
(4) Da Einkünfte aus Kapitalvermögen unabhängig von der einkommensteuerrechtlichen Behandlung bei der Ermittlung des Gesamteinkommens zu berücksichtigen sind, ist bei der Ermittlung des Gesamteinkommens die Summe der Einkünfte aus den Einkunftsarten um die nach § 32d Absatz 1 und nach § 43 Absatz 5 EStG zu versteuernden und gegebenenfalls gesondert ausgewiesenen Beträge zu erhöhen (vgl. Ausführungen zu 2.2).
Der Sparer-Pauschbetrag soll mit dem Jahressteuergesetz 2022 zum 1. Januar 2023 von 801 Euro auf 1.000 Euro angehoben werden. Das Gesetzgebungsverfahren hierzu war zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Grundsätzlichen Hinweise noch nicht abgeschlossen.