Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 2.1.1.1.2.10.1 RdSchr. vom 07.09.2022, Anspruchsvoraussetzungen
Tit. 2.1.1.1.2.10.1 RdSchr. vom 07.09.2022
Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V, § 44b SGB V und zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII
Tit. 2.1.1.1.2 – Leistungsbeziehende nach dem SGB III → Tit. 2.1.1.1.2.10 – Insolvenzgeld (§ 165 SGB III)
Tit. 2.1.1.1.2.10.1 RdSchr. vom 07.09.2022 – Anspruchsvoraussetzungen
(1) Ist ein Arbeitgeber zahlungsunfähig und haben Arbeitnehmende deshalb ihre Löhne bzw. Gehälter nur noch teilweise oder gar nicht mehr erhalten, zahlt die Agentur für Arbeit unter bestimmten Voraussetzungen die ausstehenden Entgeltansprüche an die betroffenen Arbeitnehmenden in Form von Insolvenzgeld. Anspruch haben Arbeitnehmende, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei einem Insolvenzereignis nach § 165 Abs. 1 Satz 1 SGB III für die vorausgehenden drei Monate (Insolvenzgeld-Zeitraum) des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben. Dazu gehören auch Arbeitnehmende, die unter Weitergeltung des deutschen Sozialversicherungsrechts vorübergehend in das Ausland entsandt waren.
(2) Die Gewährung von Insolvenzgeld ist nicht abhängig davon, dass die Beschäftigung der Versicherungspflicht nach dem SGB III unterlegen hat. Daher können auch Heimarbeitende, beschäftigte Studenten und Schüler, Auszubildende, beschäftigte Rentner sowie geringfügig Beschäftigte einen Anspruch auf Insolvenzgeld geltend machen.
(3) Arbeitnehmende, deren Arbeitsverhältnis ohne Arbeitsleistung und ohne Lohn-/Gehaltszahlung fortbesteht (z. B. im Falle einer Freistellung), können unabhängig von einem etwaigen Insolvenzgeldanspruch Arbeitslosengeld bei der Agentur für Arbeit beantragen. Dieser Bezug von Arbeitslosengeld während des Insolvenzgeld-Zeitraums vermindert nicht die Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld.