Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 2.1.1.1.2.9 RdSchr. vom 07.09.2022, Berufsausbildungsbeihilfe (§§ 56 ff. SGB III)
Tit. 2.1.1.1.2.9 RdSchr. vom 07.09.2022
Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V, § 44b SGB V und zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII
Tit. 2.1.1.1 – Anspruchsberechtigter Personenkreis → Tit. 2.1.1.1.2 – Leistungsbeziehende nach dem SGB III
Tit. 2.1.1.1.2.9 RdSchr. vom 07.09.2022 – Berufsausbildungsbeihilfe (§§ 56 ff. SGB III)
(1) Auszubildende haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe, z. B. wenn die Unterbringung im Haushalt der Eltern während der Ausbildung nicht möglich ist. Die Bewilligung erfolgt für die gesamte Dauer der Berufsausbildung. Bestandteile der Berufsausbildungsbeihilfe können sein:
Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt,
Fahrkosten,
sonstige Aufwendungen (z. B. Teilnahmegebühren, Arbeitskleidung, Beiträge für die freiwillige Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld).
(2) Die Berufsausbildungsbeihilfe wird in Abhängigkeit von der Bedürftigkeit gewährt und wird bei Krankheit längstens bis zum Ende des dritten auf den Eintritt der Krankheit folgenden Kalendermonats weitergezahlt, im Falle einer beruflichen Ausbildung jedoch nur, solange das Ausbildungsverhältnis fortbesteht. Sie selbst ist kein Arbeitsentgelt, weshalb ein Krankengeldanspruch hieraus nicht entstehen kann. Leistet der Arbeitgeber allerdings Arbeitsentgelt (dies kann ihm ganz oder teilweise von der Bundesagentur für Arbeit ersetzt werden), erfolgt die Berechnung des Krankengeldes wie bei Arbeitnehmern nach § 47 Abs. 1 und 2 SGB V (3.1 "Berechnung des Regelentgelts bei Arbeitnehmenden").