Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Tit. 2.1.1.1.2.4.4 RdSchr. vom 07.09.2022, Höhe des Übergangsgeldes (§§ 66 SGB IX)
Tit. 2.1.1.1.2.4.4 RdSchr. vom 07.09.2022
Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V, § 44b SGB V und zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII
Tit. 2.1.1.1.2 – Leistungsbeziehende nach dem SGB III → Tit. 2.1.1.1.2.4 – Beziehende von Übergangsgeld
Tit. 2.1.1.1.2.4.4 RdSchr. vom 07.09.2022 – Höhe des Übergangsgeldes (§§ 66 SGB IX)
(1) Das Übergangsgeld beträgt 75 v. H. der Berechnungsgrundlage für Leistungsempfangende,
die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes haben,
die ein Stiefkind (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 SGB I) in ihren Haushalt aufgenommen haben oder
deren Ehegatten oder Lebenspartner, mit denen sie in häuslicher Gemeinschaft leben, eine Erwerbstätigkeit nicht ausüben können, weil sie die Leistungsempfangende pflegen oder selbst der Pflege bedürfen und keinen Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung haben.
(2) Für die übrigen Leistungsempfangenden beträgt das Übergangsgeld 68 v. H. der Berechnungsgrundlage.
(3) Das Zwischenübergangsgeld wird in Höhe des zuvor gezahlten Übergangsgeldes weitergezahlt. Das Anschlussübergangsgeld beträgt für Leistungsempfänger, die bisher 75 v. H. erhalten haben, 67 v. H., für die übrigen Leistungsempfänger 60 v. H. der Berechnungsgrundlage.