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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 2.1.1.1.2.3 RdSchr. vom 07.09.2022, Beziehende von Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung
Tit. 2.1.1.1.2.3 RdSchr. vom 07.09.2022
Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V, § 44b SGB V und zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII
Tit. 2.1.1.1 – Anspruchsberechtigter Personenkreis → Tit. 2.1.1.1.2 – Leistungsbeziehende nach dem SGB III
Tit. 2.1.1.1.2.3 RdSchr. vom 07.09.2022 – Beziehende von Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung
(1) Für Versicherte besteht während des Bezugs von Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung ein Anspruch auf Krankengeld, sofern sie die weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllen.
(2) Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung gemäß § 144 SGB III haben auch Teilnehmende an einer von der Agentur für Arbeit geförderten beruflichen Weiterbildung (§ 81 SGB III), wenn sie - mit Ausnahme der Voraussetzung Arbeitslosigkeit - alle übrigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit (Arbeitslosmeldung und Anwartschaftszeit) erfüllen. Damit aber auch Arbeitnehmende, die zuvor nicht arbeitslos waren und daher keine Veranlassung zu einer Arbeitslosmeldung hatten, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung erhalten können, gelten Sonderregelungen für Arbeitnehmende, die unmittelbar aus einem Beschäftigungsverhältnis in eine Maßnahme der beruflichen Weiterbildung wechseln (§ 144 Abs. 2 SGB III).
(3) Während der Dauer der beruflichen Weiterbildung wird für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit Leistungsfortzahlung gemäß § 144 SGB III bis zum Ende der geförderten beruflichen Weiterbildung, längstens für die Dauer von insgesamt 6 Wochen ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit gewährt. Auf die Abschnitte 2.1.1.1.2.1.1 "Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit (§ 146 SGB III)" bis 2.1.1.1.2.1.6 "Anzeige und Nachweis der Arbeitsunfähigkeit (§ 311 SGB III)" wird daher grundsätzlich verwiesen.
(4) Eine Unterbrechung der Maßnahme kann analog § 71 Abs. 3 SGB IX angenommen werden, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die Weiterbildung in absehbarer Zeit fortgesetzt werden kann.
(5) Die Leistungsfortzahlung endet jedoch, wenn die Teilnahme vorzeitig abgebrochen wird, weil das Bildungsziel nicht mehr erreicht werden kann.