Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 11.7.5 RdSchr. vom 07.09.2022, Familienpflegezeit
Tit. 11.7.5 RdSchr. vom 07.09.2022
Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V, § 44b SGB V und zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII
Tit. 11 – Krankengeld nach § 44b SGB V → Tit. 11.7 – Zusammentreffen mit anderen Leistungen und Ruhen des Krankengeldanspruchs
Tit. 11.7.5 RdSchr. vom 07.09.2022 – Familienpflegezeit
Während einer Familienpflegezeit besteht ein Anspruch auf Krankengeld nach § 44b SGB V (s. Abschnitt 11.2.1.1.1.2 "Arbeitnehmende mit Familienpflegezeit"). Die Ruhensregelung des § 49 Abs. 1 Nr. 6 SGB V kommt daher während der Pflegephase mit reduzierter Arbeitszeit zum Tragen. Näheres siehe Abschnitt 6.7 "Familienpflegezeit".