Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 11.7 RdSchr. vom 07.09.2022
Tit. 11.7 RdSchr. vom 07.09.2022
Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V, § 44b SGB V und zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII
Tit. 11 – Krankengeld nach § 44b SGB V → Tit. 11.7 – Zusammentreffen mit anderen Leistungen und Ruhen des Krankengeldanspruchs
Tit. 11.7 RdSchr. vom 07.09.2022
Die Ruhensvorschriften des § 49 SGB V gelten grundsätzlich auch für Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld nach § 44b SGB V. Die Berücksichtigung der Vorgaben des § 49 SGB V kommen jedoch nur soweit in Betracht, als diese angewandt werden können. Es gelten die Hinweise des Abschnittes 6 "Ruhen des Anspruchs auf Krankengeld", sofern in den nachfolgenden Abschnitten keine Abweichungen davon beschrieben werden.