Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 11.2.1.1.8 RdSchr. vom 07.09.2022, Seeleute
Tit. 11.2.1.1.8 RdSchr. vom 07.09.2022
Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V, § 44b SGB V und zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII
Tit. 11.2.1 – Anspruchsberechtigte Begleitperson → Tit. 11.2.1.1 – Anspruchsberechtigte Personenkreise
Tit. 11.2.1.1.8 RdSchr. vom 07.09.2022 – Seeleute
Seeleute nach § 13 Abs. 1 Satz 2 SGB IV haben einen Anspruch auf Krankengeld nach § 44b SGBV, wenn sie aus medizinischen Gründen eine Begleitung nach § 44b SGB V sicherstellen und sie die übrigen gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen.