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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 11.2.1.1.1 RdSchr. vom 07.09.2022
Tit. 11.2.1.1.1 RdSchr. vom 07.09.2022
Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V, § 44b SGB V und zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII
Tit. 11.2.1.1 – Anspruchsberechtigte Personenkreise → Tit. 11.2.1.1.1 – Arbeitnehmende (Arbeiter, Angestellte)
Tit. 11.2.1.1.1 RdSchr. vom 07.09.2022
(1) Arbeitnehmende haben für die Dauer der Begleitung nach § 44b SGB V im Krankenhaus (s. Abschnitt 11.2.3 "Mitaufnahme oder ganztägige Begleitung") einen Anspruch auf Krankengeld, sofern ihnen ein Verdienstausfall entsteht, also Arbeitsentgelt ausfällt, und die übrigen Anspruchsvoraussetzungen nach § 44b Abs. 1 SGB V erfüllt werden.
(2) Eine elektronische Übermittlung der zur Berechnung des Krankengeldes notwendigen Daten ist durch den Arbeitgeber mit dem Verfahren zum Datenaustausch Entgeltersatzleistungen nach § 107 SGB IV durchzuführen.
(3) Anders als bei der eigenen Arbeitsunfähigkeit besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem EntgFG durch den Arbeitgeber. Jedoch gelten gemäß § 44b Abs. 4 Satz 1 SGB V die Regelungen des § 45 Abs. 3 SGB V entsprechend. Danach haben Arbeitnehmende für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld nach § 44b SGB V einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung durch ihren Arbeitgeber, soweit nicht aus dem gleichen Grund ein Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht. Der Anspruch auf unbezahlte Freistellung nach § 44b Abs. 4 Satz 1 SGB V i. V. m. § 45 Abs. 3 SGB V durch den Arbeitgeber kann nicht vertraglich ausgeschlossen oder beschränkt werden. Das Krankengeld nach § 44b SGB V ist gegenüber dem Anspruch auf bezahlte Freistellung durch den Arbeitgeber subsidiär ausgestaltet. Aufgrund des Verweises auf § 45 Abs. 3 SGBV gelten für das Krankengeld nach § 44b SGB V dieselben arbeitsrechtlichen Freistellungsregelungen. Demzufolge besteht auch in Fällen einer Begleitung im Sinne des § 44b SGB V ein Anspruch auf bezahlte Freistellung nach § 616 Satz 1 BGB, sofern dessen Voraussetzungen erfüllt sind und dieser nicht wirksam abbedungen wurde. Näheres hierzu siehe Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld bei Erkrankung des Kindes gemäß § 45 SGB V und zum Kinderverletztengeld gemäß § 45 Abs. 4 SGB VII, Abschnitt 6 "Arbeitsrechtliche Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber".
(4) Stellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmenden für Tage der Begleitung nach § 44b SGB V bezahlt frei, besteht während dieser Zeit kein Anspruch auf Krankengeld nach § 44b SGB V, da der Arbeitnehmende in dieser Zeit keinen Verdienstausfall erleidet (s. Abschnitt 11.7.1 "Weiterbezug von Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen"). Sofern der Arbeitgeber für den Zeitraum der Freistellung wegen Begleitung nach § 44b SGB V teilweise eine bezahlte Freistellung nach § 616 Satz 1 BGB oder anderer vertraglicher Regelungen leistet, hat er dies über den Datenaustausch Entgeltersatzleistungen nach § 107 SGB IV anzugeben.
(5) Beginnt die Begleitung nach § 44b SGB V bereits vor dem Beginn einer Beschäftigung und damit vor Eintritt des Versicherungsverhältnisses aufgrund der Beschäftigung, so richtet sich der Krankengeldanspruch nach dem Leistungsumfang, welchen das Versicherungsverhältnis am Tag des Beginns der Begleitung nach § 44b SGB V beinhaltet. Dies ist bei wechselnden Begleitpersonen (s. Abschnitt 11.2.3 "Mitaufnahme oder ganztägige Begleitung") bei der jeweiligen Aufnahme separat zu beurteilen und bedarf daher auch einer separaten Meldung im Datenaustausch Entgeltersatzleistungen nach § 107 SGB IV.
(6) Analog zum Krankengeld bei eigener Arbeitsunfähigkeit sind für die Ansprüche im Zusammenhang mit dem Ende einer Beschäftigung auch die Ausführungen unter 2.1.1.1.9 "Fortbestand einer Mitgliedschaft nach § 192 SGB V" zu beachten. Für Versicherte, die ohne Krankengeldanspruch versichert sind (z. B. geringfügig beschäftigte Familienversicherte oder Werkstudenten) gelten die Regelungen entsprechend. D.h. auch für sie besteht der Anspruch auf ein Krankengeld nach § 44b SGB V grundsätzlich über das Ende ihrer Beschäftigung für die Dauer der Begleitung nach § 44b SGB V fort, denn aufgrund der Begleitung sind die Versicherten daran gehindert ein neues Beschäftigungsverhältnis oder eine neue selbstständige Tätigkeit aufzunehmen, sodass ihnen aufgrund der Begleitung ein Verdienstausfall entsteht. Sofern nach dem Ende der Beschäftigung jedoch kein Verdienstausfall mehr besteht, da ab diesem Zeitpunkt andere Leistungen zur Sicherstellung des Lebensunterhalts gewährt werden oder der Leistungsbetrag solcher Leistungen (die bereits neben dem Verdienst bezogen wurden) erhöht wird, z. B. Arbeitslosengeld II oder Vollrente wegen Alters, endet der Krankengeldanspruch nach § 44b SGB V mit Ende des Beschäftigungsverhältnisses.
(7) Zum Krankengeldanspruch nach § 44b SGB V im Rahmen eines nachgehenden Leistungsanspruchs siehe Abschnitt 11.2.1.1.10 "Nachgehender Leistungsanspruch (§ 19 Abs. 2 SGB V)".
(8) Auch für den Krankengeldanspruch nach § 44b SGB V ist der Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrags für das Beschäftigungsverhältnis maßgeblich. Insofern wird für den Anspruch auf Krankengeld nach § 44b SGB V ebenfalls danach unterschieden, ob ein Arbeitsvertrag für ein Beschäftigungsverhältnis bereits vor oder erst nach der Begleitung nach § 44b SGB V abgeschlossen wurde. Näheres hierzu s. Abschnitt 2.1.1.1.1 "Arbeitnehmende (Arbeiter, Angestellte)".
Beispiel 189 - Beginn Begleitung vor der vereinbarten Arbeitsaufnahme bei einem Arbeitgeberwechsel
Beschäftigung bei Arbeitgeber A bis | 31.03. |
Geplante Arbeitsaufnahme Arbeitgeber B | 01.04. |
Abschluss des Arbeitsvertrags mit Arbeitgeber B | 02.03. |
Beginn der Begleitung nach § 44b SGB V | 27.03. |
Ende der Begleitung nach § 44b SGB V | 03.04. |
Bei beiden Arbeitgebern besteht kein Anspruch auf bezahlte Freistellung.
Ergebnis:
Die Begleitung nach § 44b SGB V beginnt während des Beschäftigungsverhältnisses bei Arbeitgeber A, der keine bezahlte Freistellung gewährt. Daher besteht ein Anspruch auf Krankengeld ab dem 27.03. Für die Zeit nach dem Ende der Beschäftigung bei Arbeitgeber A ist Krankengeld vom 01.04. bis 03.04. auf Basis des Arbeitsentgelts aus der Beschäftigung bei Arbeitgeber A gemäß § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V zu zahlen.
Sofern der Arbeitgeber B eine bezahlte Freistellung gewährt hätte (z. B. für den 01.04.), würde ab dem Tag nach Ende der bezahlten Freistellung ein Anspruch auf Krankengeld aus dem vereinbarten Arbeitsentgelt der Beschäftigung B bestehen.
Beispiel 190 - Beginn Begleitung vor der vereinbarten Arbeitsaufnahme bei Arbeitslosigkeit
Laufender Bezug von Arbeitslosengeld I
Geplante Arbeitsaufnahme zum | 01.04. |
Abschluss des Arbeitsvertrags | 02.03. |
Beginn der Begleitung nach § 44b SGB V | 27.03. |
Ende der Begleitung nach § 44b SGB V | 03.04. |
Es besteht kein Anspruch auf bezahlte Freistellung.
Ergebnis:
Die Begleitung beginnt während des Bezuges von Arbeitslosengeld (s. Abschnitt 11.2.1.1.4.1" Beziehende von Arbeitslosengeld nach dem SGB III"), weshalb ein Anspruch auf Krankengeld ab dem 27.03. besteht. Für die Zeit nach dem Ende des Anspruchs auf Arbeitslosengeld ist Krankengeld vom 01.04. bis 03.04. auf Basis des Arbeitslosengeldes gemäß § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V zu zahlen.
Sofern der Arbeitgeber eine bezahlte Freistellung gewährt hätte (z. B. für den 01.04.), würde ab dem Tag nach Ende der bezahlten Freistellung ein Anspruch auf Krankengeld aus dem vereinbarten Arbeitsentgelt bestehen.
Beispiel 191 - Beginn Begleitung vor der vereinbarten Arbeitsaufnahme bei zuvor fehlender Erwerbstätigkeit
Keine Erwerbstätigkeit (Familienversicherung über Ehegatten) bis | 31.03. |
Geplante Arbeitsaufnahme | 01.04. |
Abschluss des Arbeitsvertrags mit Arbeitgeber | 02.03. |
Beginn der Begleitung nach § 44b SGB V | 27.03. |
Ende der Begleitung nach § 44b SGB V | 03.04. |
Beginn der Mitgliedschaft aufgrund Beschäftigung | 04.04. |
Es besteht kein Anspruch auf bezahlte Freistellung.
Ergebnis:
Die Begleitung nach § 44b SGB V beginnt während einer Zeit, in der keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Daher besteht für die Begleitung ab dem 27.03. kein Anspruch auf Krankengeld. Da die Begleitung auch über den 31.03. bis zum 03.04. hinaus andauert, beginnt das Beschäftigungsverhältnis in dieser Zeit nicht, sondern erst am 04.04. In der Zeit vom 01.04. bis 03.04. besteht bei Erfüllung der Voraussetzungen die Familienversicherung fort.
Sofern der Arbeitgeber eine bezahlte Freistellung gewährt hätte (z. B. für den 01.04.), würde ab dem Tag nach Ende der bezahlten Freistellung ein Anspruch auf Krankengeld aus dem vereinbarten Arbeitsentgelt bestehen.
Beispiel 192 - Beginn Begleitung vor Abschluss des Arbeitsvertrages bei zuvor fehlender Erwerbstätigkeit
Keine Erwerbstätigkeit (Familienversicherung über Ehegatten) bis | 31.03. |
Geplante Arbeitsaufnahme | 01.04. |
Abschluss des Arbeitsvertrags mit Arbeitgeber | 28.03. |
Beginn der Begleitung nach § 44b SGB V | 27.03. |
Ende der Begleitung nach § 44b SGB V | 03.04. |
Beginn der Mitgliedschaft aufgrund Beschäftigung | 04.04. |
Es besteht kein Anspruch auf bezahlte Freistellung.
Ergebnis:
Die Begleitung nach § 44b SGB V beginnt während einer Zeit, in der keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Daher besteht für die Begleitung ab dem 27.03. kein Anspruch auf Krankengeld. Da die Begleitung auch über den 31.03. bis zum 03.04. hinaus andauert, beginnt das Beschäftigungsverhältnis in dieser Zeit nicht, sondern erst am 04.04. In der Zeit vom 01.04. bis 03.04. besteht bei Erfüllung der Voraussetzungen die Familienversicherung fort.
Sofern der Arbeitgeber eine bezahlte Freistellung gewährt hätte (z. B. für den 01.04.), besteht aufgrund des Abschlusses des Arbeitsvertrag erst während der Begleitung ab dem Tag nach Ende der bezahlten Freistellung ein Anspruch auf Krankengeld.
Beispiel 193 - Beginn Begleitung vor Abschluss des Arbeitsvertrages bei Arbeitslosigkeit
Laufender Bezug von Arbeitslosengeld I
Geplante Arbeitsaufnahme zum | 01.04. |
Abschluss des Arbeitsvertrags | 28.03. |
Beginn der Begleitung nach § 44b SGB V | 27.03. |
Ende der Begleitung nach § 44b SGB V | 03.04. |
Beginn der Mitgliedschaft aufgrund Beschäftigung | 04.04. |
Es besteht kein Anspruch auf bezahlte Freistellung.
Ergebnis:
Die Begleitung nach § 44b SGB V beginnt während des Bezuges von Arbeitslosengeld (s. Abschnitt 11.2.1.1.4.1" Beziehende von Arbeitslosengeld nach dem SGB III"), weshalb ein Anspruch auf Krankengeld ab dem 27.03. besteht. Für die Zeit nach dem Ende des Anspruchs auf Arbeitslosengeld ist Krankengeld vom 01.04. bis 03.04. auf Basis des Arbeitslosengeldes gemäß § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V zu zahlen.
Sofern der Arbeitgeber eine bezahlte Freistellung gewährt hätte (z. B. für den 01.04.), würde dennoch aufgrund des Abschlusses des Arbeitsvertrag erst während der Begleitung ab dem Tag nach Ende der bezahlten Freistellung ein Anspruch auf Krankengeld aus dem Arbeitslosengeld bestehen.
Beispiel 194 - Beginn Begleitung vor Abschluss des Arbeitsvertrages bei einem Arbeitgeberwechsel
Beschäftigung bei Arbeitgeber A bis | 31.03. |
Geplante Arbeitsaufnahme Arbeitgeber B | 01.04. |
Abschluss des Arbeitsvertrags mit Arbeitgeber B | 28.03. |
Beginn der Begleitung nach § 44b SGB V | 27.03. |
Ende der Begleitung nach § 44b SGB V | 03.04. |
Beginn der Mitgliedschaft aufgrund Beschäftigung Arbeitgeber B | 04.04. |
Bei beiden Arbeitgebern besteht kein Anspruch auf bezahlte Freistellung.
Ergebnis:
Die Begleitung nach § 44b SGB V beginnt während des Beschäftigungsverhältnisses bei Arbeitgeber A, weshalb ein Anspruch auf Krankengeld für die Begleitung ab 27.03. besteht. Für die Zeit nach dem Ende der Beschäftigung bei Arbeitgeber A ist Krankengeld vom 01.04. bis 03.04. auf Basis des Arbeitsentgelts aus der Beschäftigung bei Arbeitgeber A gemäß § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V zu zahlen, weil der Arbeitsvertrag für die Beschäftigung B erst nach dem Beginn der Begleitung abgeschlossen worden ist und hieraus für diese Begleitung kein Krankengeldanspruch abgeleitet werden kann. Sofern der Arbeitgeber eine bezahlte Freistellung gewährt hätte (z. B. für den 01.04.), würde ab dem Tag nach Ende der bezahlten Freistellung ein Anspruch auf Krankengeld aus dem Arbeitsentgelt vom Arbeitgeber A bestehen, da der Arbeitsvertrag für die Beschäftigung B erst nach dem Beginn der Begleitung abgeschlossen worden ist und hieraus - analog zur eigenen Arbeitsunfähigkeit - kein Krankengeldanspruch abgeleitet werden kann.