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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 10 RdSchr. vom 07.09.2022
Tit. 10 RdSchr. vom 07.09.2022
Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V, § 44b SGB V und zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII
Tit. 10 – Verletztengeld der gesetzlichen Unfallversicherung
Tit. 10 RdSchr. vom 07.09.2022
(1) Auf Leistungen besteht nach § 11 Abs. 5 SGB V kein Anspruch, wenn sie als Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringen sind.
(2) Die Erläuterungen zu 3.1 "Berechnung des Regelentgelts bei Arbeitnehmenden", 3.2.2.5 "Unständig/Kurzzeitig Beschäftigte" und 3.2.4 "Seeleute" sowie 3.3 "Höchstregelentgelt" bis 5 "Zahlung des Krankengeldes" sowie 9 "Anpassung des Krankengeldes" gelten entsprechend für die Berechnung, Höhe und Zahlungsweise der Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung während der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§§ 45 bis 52 SGB VII) mit der Maßgabe, dass die nachfolgend genannten abweichenden Abschnitte zu berücksichtigen sind.
(3) Da die Unfallversicherungsträger grundsätzlich das Verletztengeld nicht selbst auszahlen, wurden Verwaltungsvereinbarungen abgeschlossen, im Rahmen derer die Krankenkassen generell oder im Einzelfall beauftragt werden bzw. beauftragt werden können ("Verwaltungsvereinbarung über die generelle Beauftragung der Krankenkassen durch die Unfallversicherungsträger zur Berechnung und Auszahlung des Verletztengeldes nach § 189 SGB VII in Verbindung mit §§ 88 ff. SGB X (VV Generalauftrag Verletztengeld)" und "Verwaltungsvereinbarung über das Verfahren und die Entschädigung bei Einzelaufträgen der Unfallversicherungsträger nach § 189 SGB VII in Verbindung mit §§ 88 ff. SGB X (VV Einzelauftrag)").