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Tit. 9.1.3 RdSchr. vom 07.09.2022, Besonderheiten im Zusammenhang mit dem Bezug von KUG
Tit. 9.1.3 RdSchr. vom 07.09.2022
Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V, § 44b SGB V und zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII
Tit. 9 – Anpassung des Krankengeldes → Tit. 9.1 – Zeitpunkt der Anpassung
Tit. 9.1.3 RdSchr. vom 07.09.2022 – Besonderheiten im Zusammenhang mit dem Bezug von KUG
(1) Unter Berücksichtigung eines möglicherweise relativ weit zurückliegenden Bemessungszeitraums können hier Besonderheiten zu berücksichtigen sein, die in den nachfolgenden Beispielen dargestellt sind.
(2) Die dem Krankengeld zugrundeliegende Berechnungsgrundlage wird jeweils nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende des Bemessungszeitraums entsprechend der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter an die Entwicklung der Bruttoarbeitsentgelte angepasst.
Beispiel 184 - Zeitpunkt der Anpassung (sofortige Dynamisierung)
KUG-Zeitraum | 01.01.2019 - 30.06.2020 |
Arbeitsunfähigkeit (während KUG) ab | 03.03.2020 |
Bemessungszeitraum (letzter Monat vor Beginn KUG) | 01.12.2018 - 31.12.2018 |
Entgeltfortzahlung | 13.04.2020 |
Ergebnis:
Bemessungsmonat für das Krankengeld ist der Monat Dezember 2018. Die Zahlung des Krankengeldes erfolgt ab 14.04.2020 direkt in Höhe des zum 01.01.2020 angepassten Krankengeldes.
(3) Rückwirkende Erhöhungen des Arbeitsentgelts werden bei der Regelentgeltberechnung berücksichtigt, wenn auf das erhöhte Arbeitsentgelt zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit bereits ein Rechtsanspruch bestand. Der den erhöhten Entgeltanspruch begründende Arbeits- oder Tarifvertrag muss also vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit geschlossen worden sein. Unter dieser Voraussetzung ist bei der Regelentgeltberechnung der Betrag des erhöhten Arbeitsentgelts zu berücksichtigen, der auf den Bemessungszeitraum entfällt. Sofern eine rückwirkende Erhöhung des Arbeitsentgelts zu berücksichtigen ist, ist der Zeitpunkt der tatsächlichen Auszahlung der Nachzahlung unerheblich (siehe 3.1.1.1.2.3 "Rückwirkende Erhöhung des Arbeitsentgelts").
Beispiel 185 - Dynamisierung und rückwirkende Tariferhöhung im Zusammenhang mit KUG
KUG-Zeitraum | 01.10.2019 - 31.12.2020 |
Abschluss des Tarifvertrages am | 31.01.2020 |
Tarifvertrag gilt rückwirkend ab | 01.07.2019 |
a.) | |
Arbeitsunfähigkeit (während KUG) ab | 03.03.2020 |
Bemessungszeitraum (letzter Monat vor Beginn KUG) | 01.09.2019 - 30.09.2019 |
Entgeltfortzahlung bis | 13.04.2020 |
b.) | |
Arbeitsunfähigkeit (während KUG) ab | 12.10.2020 |
Bemessungszeitraum (letzter Monat vor Beginn KUG) | 01.09.2019 - 30.09.2019 |
Entgeltfortzahlung bis | 22.11.2020 |
Ergebnis:
zu a)
Zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit bestand bereits ein Rechtsanspruch auf die rückwirkende Tariferhöhung. Der Tarifvertrag gilt bereits ab 01.07.2019, so dass auch im Bemessungszeitraum für die Berechnung des Krankengeldes das erhöhte Arbeitsentgelt zu berücksichtigen ist.
zu b)
wie a). Die Zahlung des Krankengeldes erfolgt ab 23.11.2020 in Höhe des zum 01.10.2020 angepassten Krankengeldes.
Beispiel 186 - Dynamisierung und rückwirkende Tariferhöhung im Zusammenhang mit KUG
KUG-Zeitraum | 01.10.2019 - 30.06.2020 |
Arbeitsunfähigkeit (während KUG) ab | 03.03.2020 |
Bemessungszeitraum (letzter Monat vor Beginn KUG) | 01.09.2019 - 30.09.2019 |
Abschluss des Tarifvertrages am | 31.01.2020 |
Tarifvertrag gilt rückwirkend ab | 01.01.2020 |
Ergebnis:
Zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit bestand bereits ein Rechtsanspruch auf die rückwirkende Tariferhöhung, welche aber nicht den Bemessungszeitraum tangiert. Die rückwirkende Tariferhöhung findet keine Berücksichtigung bei der Berechnung des Krankengeldes.